Ist durch § 309 Nr. 8 ein Ausschluss der Gewährleistung in den AGB immer unwirksam?

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§ 309 Nr. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die die Gewährleistung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ausschließen. Ein Ausschluss der Gewährleistung in den AGB ist demnach in diesen Fällen unwirksam. Allerdings ist zu beachten, dass dieser Paragraph nicht für alle Gewährleistungsansprüche gilt. Der Ausschluss der Gewährleistung kann in bestimmten Fällen für andere Schäden oder Mängel wirksam sein, solange er nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Es ist also wichtig, die konkreten Umstände und den Inhalt der AGB zu betrachten, um die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses zu beurteilen.

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