Die bloße Erwähnung in den AGB, dass „im Falle von Wartung auf das Vertragsprodukt die AVB gelten“, reicht in der Regel **nicht** aus, um die Auftragsverarbeitungsbedingungen (AVB) wirksam in den Vertrag einzubeziehen. Für die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (und damit auch von AVB) gelten nach deutschem Recht (§ 305 BGB) bestimmte Voraussetzungen: 1. **Ausdrücklicher Hinweis**: Der Verwender muss den Vertragspartner ausdrücklich auf die AVB hinweisen. 2. **Möglichkeit der Kenntnisnahme**: Der Vertragspartner muss in zumutbarer Weise die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AVB Kenntnis zu nehmen (z.B. durch Beifügen, Aushang, Link). 3. **Einverständnis**: Der Vertragspartner muss mit der Geltung der AVB einverstanden sein (z.B. durch Unterschrift oder Vertragsannahme). Die Formulierung „im Falle von Wartung auf das Vertragsprodukt gelten die AVB“ ist zu unbestimmt, wenn nicht klar ist, **wo** die AVB zu finden sind und **wie** sie eingesehen werden können. Es fehlt der erforderliche Hinweis auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme. **Fazit:** Die AVB werden nur dann wirksam einbezogen, wenn der Vertragspartner vor Vertragsschluss klar und deutlich auf die AVB hingewiesen wird und die Möglichkeit hat, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Die bloße Erwähnung in den AGB reicht nicht aus. **Weiterführende Informationen:** - [§ 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html) - [Handelsblatt: Einbeziehung von AGB – Was ist zu beachten?](https://www.handelsblatt.com/adv/fachbeitraege/einbeziehung-von-agb-was-ist-zu-beachten/) Diese Grundsätze gelten auch für AVB als spezielle AGB.