Welche Aspekte darf der Arbeitgeber durch das Direktionsrecht bestimmen?

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Der Arbeitgeber darf durch das Direktionsrecht vor allem **Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung** näher festlegen, **soweit** Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz dazu nichts Abschließendes regeln. Dazu gehören insbesondere: - **Art der Arbeit** welche konkreten Aufgaben im Rahmen des Arbeitsvertrags zu erledigen sind - **Arbeitsort** an welchem Einsatzort gearbeitet wird, soweit der Ort nicht fest vereinbart ist - **Arbeitszeit** Lage und Verteilung der Arbeitszeit, z. B. Beginn und Ende der täglichen Arbeit oder Schichteinteilung - **Ordnung und Verhalten im Betrieb** z. B. organisatorische Anweisungen, Sicherheitsregeln, Kleidervorgaben, soweit zulässig Grenzen des Direktionsrechts: - keine Anweisung entgegen **Arbeitsvertrag**, **Tarifvertrag**, **Betriebsvereinbarung** oder **Gesetz** - Ausübung nach **billigem Ermessen** - keine einseitige Änderung wesentlicher fest vereinbarter Vertragsbedingungen, etwa einer fest vereinbarten Tätigkeit oder eines fest vereinbarten Arbeitsorts Rechtsgrundlage ist **§ 106 GewO**.

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