Was besagt Artikel 79/2 GG?

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Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland besagt: "Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates." Dieser Artikel regelt die Anforderungen für die Änderung des Grundgesetzes. Eine Änderung ist nur möglich, wenn sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen.

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