Ist im Artikel 23 Grundgesetz kein Geltungsbereich beschrieben?

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Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland befasst sich mit der Europäischen Union und der Mitwirkung Deutschlands an der europäischen Integration. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes selbst wird in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 20 geregelt. Artikel 23 beschreibt die Bedingungen und Verfahren, unter denen Deutschland Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen kann, und legt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland an der Entwicklung der Europäischen Union mitwirkt. Für den genauen Wortlaut und weitere Details kann der Artikel 23 des Grundgesetzes hier nachgelesen werden: [Artikel 23 GG](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_23.html).

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