Artikel 19 des Grundgesetzes?

Antwort

Artikel 19 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland regelt die Einschränkung von Grundrechten und den Schutz der Grundrechte. Er lautet: 1. Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. 2. In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. 3. Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. 4. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Dieser Artikel stellt sicher, dass Grundrechte nur unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden können und dass der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar bleibt.

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