Artikel 10 Grundgesetz?

Antwort

Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland behandelt das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Der Wortlaut lautet: (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass die Beschränkung dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Dieser Artikel schützt die Vertraulichkeit der Kommunikation und legt fest, unter welchen Bedingungen und durch welche gesetzlichen Regelungen diese Rechte eingeschränkt werden können.

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