Was ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG?

Antwort vom

Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) bezieht sich auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Konkret lautet der Artikel: "Art. 74 [Konkurrierende Gesetzgebung] (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: ... 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung." Das bedeutet, dass sowohl der Bund als auch die Länder in diesen Bereichen Gesetze erlassen können. Allerdings hat der Bund Vorrang, wenn er von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht.

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