Müssen bei handschriftlichen Notizen nach Art. 15 DSGVO die Notiz selbst oder eine Kopie herausgegeben werden, oder reicht die Benennung des Inhalts?

Antwort

Nach Art. 15 DSGVO (Recht auf Auskunft) haben betroffene Personen das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten. Dies umfasst grundsätzlich auch handschriftliche Notizen, sofern sie personenbezogene Daten enthalten und Teil eines Dateisystems sind oder verarbeitet werden. **Zur Herausgabe:** - Die betroffene Person hat das Recht eine Kopie der personenbezogenen Daten erhalten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). - Das bedeutet: Es reicht nicht aus, nur den Inhalt der Notiz zu benennen oder zusammenzufassen. Die betroffene Person kann verlangen, dass ihr eine Kopie der Notiz (z. B. als Scan oder Abschrift) zur Verfügung gestellt wird. - Eine reine Inhaltsbenennung genügt nur dann, wenn die Identität der Person nicht eindeutig aus der Notiz hervorgeht oder wenn die Notiz keine personenbezogenen Daten enthält. **Wichtige Einschränkungen:** - Es gibt Ausnahmen, z. B. wenn Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt würden (Art. 15 Abs. 4 DSGVO). - Auch kann der Aufwand für die Herausgabe in Einzelfällen berücksichtigt werden, aber grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Kopie. **Fazit:** Bei handschriftlichen Notizen, die personenbezogene Daten enthalten, muss grundsätzlich eine Kopie der Notiz herausgegeben werden, nicht nur eine Benennung des Inhalts. Nur in Ausnahmefällen kann eine Zusammenfassung oder Inhaltsbenennung ausreichend sein. Weitere Informationen: - [Art. 15 DSGVO – Recht auf Auskunft der betroffenen Person](https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/) - [Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO (PDF)](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_auskunft.pdf)

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