Müssen bei einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch handschriftliche Notizen herausgegeben werden?

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Ja, handschriftliche Notizen können unter bestimmten Umständen vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfasst sein. Entscheidend ist, ob die Notizen personenbezogene Daten enthalten und Teil eines Dateisystems sind oder für die Verarbeitung bestimmt sind. **Wichtige Punkte:** - **Personenbezogene Daten:** Die Notizen müssen Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person enthalten. - **Dateisystem:** Auch handschriftliche Notizen können unter die DSGVO fallen, wenn sie Teil eines strukturierten Ablagesystems sind (z. B. in einer Akte abgelegt oder nach bestimmten Kriterien geordnet). - **Rein persönliche Notizen:** Notizen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gemacht werden und nicht Teil eines Dateisystems sind, fallen in der Regel nicht unter die DSGVO. **Beispiel:** Ein Arzt macht handschriftliche Notizen zu einem Patienten und legt diese in die Patientenakte – diese Notizen sind auskunftspflichtig. Macht er sich hingegen private, lose Notizen, die nicht abgelegt oder strukturiert werden, sind diese meist nicht auskunftspflichtig. **Rechtliche Grundlage:** Art. 2 Abs. 1 DSGVO, Erwägungsgrund 15 DSGVO, sowie die Rechtsprechung, z. B. des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 342/20). **Fazit:** Handschriftliche Notizen müssen herausgegeben werden, wenn sie personenbezogene Daten enthalten und Teil eines (auch analogen) Dateisystems sind. Andernfalls besteht keine Auskunftspflicht.

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