In Deutschland gilt grundsätzlich, dass individuelle Arbeitsverträge Vorrang vor Betriebsvereinbarungen haben, sofern im Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Dies ist in § 77 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) festgelegt. Dort heißt es, dass Regelungen in Betriebsvereinbarungen nur dann gelten, wenn sie nicht durch individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Es ist jedoch wichtig, die genauen Formulierungen im Arbeitsvertrag und in der Betriebsvereinbarung zu prüfen, da spezifische Klauseln unterschiedliche Auswirkungen haben können.