Zählt die arbeitende Ehefrau in der Sozialauswahl nicht als unterhaltspflichtig?

Antwort

In der Sozialauswahl, die im Rahmen von Kündigungen eine Rolle spielt, wird die Ehefrau in der Regel nicht als unterhaltspflichtig betrachtet, wenn es um die Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten geht. Die Sozialauswahl berücksichtigt Faktoren wie das Alter, die Betriebszugehörigkeit und die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder anderen Angehörigen. Da die Ehefrau in der Regel nicht als unterhaltspflichtig gilt, wird ihr Einkommen nicht in die Berechnung einbezogen, es sei denn, es gibt spezifische vertragliche oder rechtliche Verpflichtungen, die dies ändern könnten. Es ist jedoch wichtig, die genauen Umstände und rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, da diese variieren können. Bei konkreten Fragen zu einem Einzelfall ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.

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