In Luxemburg wird das Insolvenzverfahren (faillite) durch einen Gerichtsbeschluss eröffnet. Nach der Eröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter (curateur), der die Aufgabe hat,... [mehr]
Wenn der Drittschuldner auf Pfändungs- und Überungsbeschluss keinekünfte erteilt und nicht bezahlt, hat der Gläubiger mehrere Ansprüche und Möglichkeiten: 1. **wangsvollstreckung**: Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung gegen den Drittschuldner einleiten, um die Forderung durchzusetzen. Dies kann durch die Beantragung eines Vollstreckungsbescheids geschehen. 2. **Ersatzansprüche**: Der Gläubiger kann unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Drittschuldner geltend machen, wenn dieser seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt. 3. **Einstweilige Verfügung**: In bestimmten Fällen kann der Gläubiger eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Zahlung zu sichern. 4. **Strafrechtliche Schritte**: Wenn der Drittschuldner absichtlich keine Auskünfte erteilt oder die Zahlung verweigert, könnte dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn der Verdacht auf Betrug besteht. 5. **Gerichtliche Klärung**: Der Gläubiger kann das Gericht anrufen, um die Situation zu klären und gegebenenfalls eine Zwangsvollstreckung zu beantragen. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen, um die besten Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche zu ermitteln.
In Luxemburg wird das Insolvenzverfahren (faillite) durch einen Gerichtsbeschluss eröffnet. Nach der Eröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter (curateur), der die Aufgabe hat,... [mehr]