Bei einem Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit, L/C) bleibt die Ware in der Regel bis zur Zahlung bzw. bis zur Annahme der Dokumente durch die Bank Eigentum des Lieferanten (Verkäufers). Das Ei... [mehr]
Im Falle des Abhandenkommens einer Sache ist der Wille des Eigentümers maßgeblich. Der Eigentümer hat das Recht, über seine Sache zu verfügen und kann entscheiden, ob er den Verlust akzeptiert oder rechtliche Schritte einleitet, um die Sache zurückzuerlangen. Der Besitzer hingegen hat lediglich die tatsächliche Gewalt über die Sache, aber nicht unbedingt die rechtlichen Ansprüche, die mit dem Eigentum verbunden sind. In vielen Rechtsordnungen wird der Eigentümer durch das Eigentumsrecht geschützt, was bedeutet, dass er auch im Falle des Abhandenkommens der Sache Ansprüche geltend machen kann.
Bei einem Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit, L/C) bleibt die Ware in der Regel bis zur Zahlung bzw. bis zur Annahme der Dokumente durch die Bank Eigentum des Lieferanten (Verkäufers). Das Ei... [mehr]
Eine Sicherungsübereignung ist eine Form der Kreditsicherung im deutschen Recht. Dabei überträgt der Schuldner (Sicherungsgeber) dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) das Eigentum an ei... [mehr]
Wenn die Fläche dem Kläger gehörte, er aber nun nicht mehr Eigentümer ist, bedeutet das, dass der Kläger das Eigentum an der Fläche verloren oder übertragen hat. Das... [mehr]
§ 1415 BGB regelt das sogenannte "Verwaltungs- und Verfügungsrecht beim Miteigentum" im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der genaue Wortlaut lautet: **§ 1415 BGB... [mehr]