Im Falle des Abhandenkommens einer Sache ist der Wille des Eigentümers maßgeblich. Der Eigentümer hat das Recht, über seine Sache zu verfügen und kann entscheiden, ob er den Verlust akzeptiert oder rechtliche Schritte einleitet, um die Sache zurückzuerlangen. Der Besitzer hingegen hat lediglich die tatsächliche Gewalt über die Sache, aber nicht unbedingt die rechtlichen Ansprüche, die mit dem Eigentum verbunden sind. In vielen Rechtsordnungen wird der Eigentümer durch das Eigentumsrecht geschützt, was bedeutet, dass er auch im Falle des Abhandenkommens der Sache Ansprüche geltend machen kann.