Wenn im **Schuldnerverzeichnis** als Eintragungsgrund **§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO** (nicht Nr. 1) steht, bedeutet das typischerweise: **Der Schuldner hat die Vermögensauskunft nicht (ordnungsg...
§ 23 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Deutschland. Er lautet: "Für Klagen aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Mietsache befindet." Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohnraum das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
Wenn im **Schuldnerverzeichnis** als Eintragungsgrund **§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO** (nicht Nr. 1) steht, bedeutet das typischerweise: **Der Schuldner hat die Vermögensauskunft nicht (ordnungsg...
§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis bedeutet: Gegen den Schuldner liegt eine Eintragungsanordnung vor, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat (typisch: Termin unentsch...