Was bedeutet die Würdigung nachbarlicher Interessen nach §34 BauGB?

Antwort

Die Würdigung nachbarlicher Interessen im Rahmen der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) bezieht sich auf die Berücksichtigung der Belange und Rechte von Nachbarn bei der Genehmigung von Bauvorhaben. § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten, die nicht im Zusammenhang bebaut sind, und sieht vor, dass bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauantrags auch die Interessen der Nachbarn gewürdigt werden müssen. Dies bedeutet, dass bei der Prüfung eines Bauantrags die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarn, wie beispielsweise Licht, Luft, Sicht, Lärm und andere Belästigungen, berücksichtigt werden müssen. Die Interessen der Nachbarn dürfen nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Die Abwägung erfolgt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, bei der sowohl die Interessen des Bauherrn als auch die der Nachbarn in Einklang gebracht werden sollen. Die Würdigung nachbarlicher Interessen ist somit ein zentraler Aspekt der Bauleitplanung und dient dem Ziel, ein harmonisches Zusammenleben in Wohngebieten zu fördern.

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