Ein Bauträger haftet in der Regel mit seinem Privatvermögen, wenn er als Einzelunternehmer tätig ist oder wenn er persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgt. In Deutschland ist die Haftung abhängig von der Rechtsform des Unternehmens: 1. **Einzelunternehmer**: Hier haftet der Bauträger unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen. 2. **Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)**: Die Gesellschafter haften ebenfalls unbeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen. 3. **Kommanditgesellschaft (KG)**: Der Komplementär haftet unbeschränkt, während der Kommanditist nur mit seiner Einlage haftet. 4. **Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)**: Hier haftet die Gesellschaft grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers tritt nur in Ausnahmefällen ein, z.B. bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln. 5. **Aktiengesellschaft (AG)**: Auch hier haftet die Gesellschaft nur mit ihrem Vermögen, und die Aktionäre haften nur mit ihrer Einlage. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine Durchgriffshaftung möglich ist, z.B. bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, bei Vermögensvermischung oder bei Missbrauch der Gesellschaftsform.