Welche Frist gilt für die Betriebskostenabrechnung in der WEG?

Antwort vom

In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gilt gemäß § 28 Abs. 3 WEG, dass die Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt werden muss. Das bedeutet, wenn der Abrechnungszeitraum beispielsweise das Kalenderjahr ist, muss die Abrechnung bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres vorliegen. Versäumt die Verwaltung diese Frist, kann sie in der Regel keine Nachforderungen mehr geltend machen.

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