§ 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes (AktG) regelt die Anforderungen an die Vergütung von Vorstandsmitgliedern in Aktiengesellschaften. Er besagt, dass die Hauptversammlung über die... [mehr]
§ 3 Abs. 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 4 des Bundesremunerationsgesetzes (BGremBG) behandeln unterschiedliche Aspekte der Gleichstellung und Vergütung. - **§ 3 Abs. 9 BGleiG**: Dieser Paragraph bezieht sich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt. Er legt fest, dass die Gleichstellung in der Personalplanung und -entwicklung berücksichtigt werden muss, um Diskriminierung zu vermeiden und Chancengleichheit zu fördern. - **§ 4 BGremBG**: Dieser Paragraph hingegen regelt die Vergütung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Er stellt sicher, dass die Vergütung transparent und gerecht erfolgt, wobei auch Aspekte der Gleichstellung berücksichtigt werden. Zusammengefasst: Während § 3 Abs. 9 BGleiG auf die Gleichstellung in der Personalpolitik abzielt, fokussiert sich § 4 BGremBG auf die gerechte Vergütung im öffentlichen Dienst.
§ 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes (AktG) regelt die Anforderungen an die Vergütung von Vorstandsmitgliedern in Aktiengesellschaften. Er besagt, dass die Hauptversammlung über die... [mehr]