Was regelt § 37 SGB I?

Antwort

§ 37 des Sozialgesetzbuches (SGB) I regelt die Beratung und Auskunftspflicht der Sozialleistungsträger. Hier ist der genaue Wortlaut des Paragraphen: --- **§ 37 Beratung und Auskunft** (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, die Versicherten, Leistungsempfänger und sonstigen Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten nach den Sozialgesetzbüchern zu beraten und Auskunft zu erteilen. (2) Die Beratung und Auskunft erstrecken sich auch auf die Gestaltung der sozialen Verhältnisse, soweit sie für die Sozialleistungen von Bedeutung sind. (3) Die Leistungsträger haben darauf hinzuwirken, dass die für die Sozialleistungen erforderlichen Anträge gestellt und die erforderlichen Mitteilungen gemacht werden. --- Dieser Paragraph stellt sicher, dass die Sozialleistungsträger den Bürgern umfassende Informationen und Unterstützung bieten, damit diese ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Sozialgesetzgebung wahrnehmen können.

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