Im digitalen Sozialgesetzbuch (SGB) sind insgesamt zwölf Sozialgesetzbücher abgebildet. Diese umfassen die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts in Deutschland, von der allgemeinen Sozialv... [mehr]
§ 37 des Sozialgesetzbuches (SGB) I regelt die Beratung und Auskunftspflicht der Sozialleistungsträger. Hier ist der genaue Wortlaut des Paragraphen: --- **§ 37 Beratung und Auskunft** (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, die Versicherten, Leistungsempfänger und sonstigen Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten nach den Sozialgesetzbüchern zu beraten und Auskunft zu erteilen. (2) Die Beratung und Auskunft erstrecken sich auch auf die Gestaltung der sozialen Verhältnisse, soweit sie für die Sozialleistungen von Bedeutung sind. (3) Die Leistungsträger haben darauf hinzuwirken, dass die für die Sozialleistungen erforderlichen Anträge gestellt und die erforderlichen Mitteilungen gemacht werden. --- Dieser Paragraph stellt sicher, dass die Sozialleistungsträger den Bürgern umfassende Informationen und Unterstützung bieten, damit diese ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Sozialgesetzgebung wahrnehmen können.
Im digitalen Sozialgesetzbuch (SGB) sind insgesamt zwölf Sozialgesetzbücher abgebildet. Diese umfassen die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts in Deutschland, von der allgemeinen Sozialv... [mehr]
Die Eingliederungshilfe ist in Deutschland im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt. Genauer gesagt, beginnt die Regelung der Eingliederungshilfe ab § 90 SGB IX. Weitere Informationen... [mehr]
§ 50 des Sozialgesetzbuches (SGB) regelt die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Wenn jemand Sozialleistungen erhalten hat, auf die er keinen Anspruch hatte, kann die zustän... [mehr]
Die Leitnorm des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – ist § 1 SGB VIII. Diese Norm legt die grundlegenden Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendhil... [mehr]