Ja, die Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis und Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten) muss auch dann an das Finanzamt gesendet werden, wenn das Anlagevermögen auf null abgeschrieben ist. Dies dient der vollständigen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Abschreibungen und des Anlagevermögens.