Welches Gesetz erlaubt dem Datenschutzbeauftragten, eine eidesstattliche Versicherung zu verlangen?

Antwort

Der Datenschutzbeauftragte kann eine eidesstattliche Versicherung gemäß §38 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verlangen. In diesem Paragraphen wird festgelegt, dass der Datenschutzbeauftragte die erforderlichen Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben einholen kann, und dazu gehört auch die Möglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung zu verlangen, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

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