Die Formulierung „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten, sofern sie nicht ausdrücklich angeordnet werden“ ist rechtlich problematisch und in der Regel nicht zulässig.... [mehr]
Die Möglichkeit, Überstunden rückwirkend geltend zu machen, hängt in Deutschland in erster Linie von den sogenannten Ausschlussfristen (Verfallfristen) ab, die meist im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt sind. Diese Fristen legen fest, wie lange Ansprüche – also auch Überstundenvergütungen – nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden können. **Typische Regelungen:** - **Ausschlussfristen:** Häufig 3 Monate, manchmal 6 Monate. Das bedeutet, dass Überstunden innerhalb dieser Frist nach ihrer Entstehung schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf der Frist verfallen die Ansprüche in der Regel. - **Gesetzliche Verjährungsfrist:** Gibt es keine Ausschlussfrist, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. **Wichtig:** - Die genaue Frist steht meist im Arbeits- oder Tarifvertrag. Fehlt eine solche Regelung, gilt die gesetzliche Verjährung. - Überstunden müssen in der Regel nachweisbar sein (z. B. durch Stundenzettel oder Zeiterfassung). - Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, da die Details je nach Vertrag und Einzelfall variieren können. **Fazit:** Ohne spezielle Ausschlussfristen kannst du Überstunden bis zu 3 Jahre rückwirkend geltend machen. Gibt es eine kürzere Ausschlussfrist im Vertrag, musst du innerhalb dieser Frist handeln.
Die Formulierung „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten, sofern sie nicht ausdrücklich angeordnet werden“ ist rechtlich problematisch und in der Regel nicht zulässig.... [mehr]
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