Gilt § 4 KSchG für Kündigung einer Zusatzvereinbarung?

Antwort

§ 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) regelt die Klagefrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Diese Vorschrift bezieht sich grundsätzlich auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses selbst und nicht auf Zusatzvereinbarungen oder Nebenabreden. Wenn es um die Kündigung einer Zusatzvereinbarung geht, sind die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich. Es kann jedoch im Einzelfall sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Umstände und möglichen Fristen zu klären.

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