Besteht Entgeltfortzahlung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung wegen Pflege der Eltern?

Antwort

Ja, bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen der Pflege von Eltern besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sofern dieser Anspruch nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde. § 616 BGB regelt, dass Arbeitnehmer*innen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben, wenn sie für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert sind. Die Pflege eines erkrankten Elternteils kann ein solcher Grund sein. Wichtige Hinweise: - Die Dauer der bezahlten Freistellung ist meist auf wenige Tage (in der Regel 1–5 Tage) begrenzt. - Viele Arbeits- oder Tarifverträge schließen den Anspruch nach § 616 BGB aus oder regeln ihn abweichend. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. - Unabhängig davon besteht nach dem Pflegezeitgesetz (§ 2 PflegeZG) ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen zur Organisation der Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. Eltern). Für diese Zeit kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragt werden. Fazit: Ob Entgeltfortzahlung besteht, hängt von den vertraglichen Regelungen ab. Ohne Ausschluss nach § 616 BGB besteht für wenige Tage Anspruch auf Lohnfortzahlung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung wegen Pflege der Eltern.

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