Haben Pflegende in der Psychiatrie Anspruch auf Wege- oder Umkleidezeit?

Antwort

Ob Pflegende in der Psychiatrie einen Anspruch auf Wege- bzw. Umkleidezeit haben, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom geltenden Tarifvertrag und den betrieblichen Regelungen. **1. Tarifvertraglicher Anspruch:** Viele Pflegende im öffentlichen Dienst (z. B. in kommunalen oder staatlichen psychiatrischen Einrichtungen) unterliegen dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Nach § 6 Abs. 3 TVöD gilt: > „Das Umkleiden und Waschen gilt als Arbeitszeit, wenn das Tragen einer besonderen Arbeitskleidung vorgeschrieben ist und das Umkleiden/Waschen aus hygienischen Gründen im Betrieb erfolgen muss.“ Das bedeutet: Wenn das Tragen spezieller Dienstkleidung vorgeschrieben ist und das Umkleiden aus hygienischen oder anderen zwingenden Gründen im Betrieb erfolgen muss, zählt diese Zeit als Arbeitszeit. **2. Wegezeit:** Die Zeit, die für den Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle und zurück benötigt wird, ist grundsätzlich keine Arbeitszeit und wird nicht vergütet. Allerdings kann die Zeit für den Weg vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz (innerhalb des Betriebs) als Arbeitszeit gelten, wenn das Umkleiden vorgeschrieben ist. **3. Betriebliche Regelungen:** In manchen Einrichtungen gibt es zusätzliche Betriebsvereinbarungen oder Dienstanweisungen, die die Umkleide- und Wegezeiten regeln. Es lohnt sich, in der eigenen Einrichtung nachzufragen oder die Personalvertretung zu kontaktieren. **Fazit:** Pflegende in der Psychiatrie haben dann einen Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeit, wenn das Umkleiden im Betrieb aus dienstlichen Gründen vorgeschrieben ist. Die Wegezeit von zu Hause zur Arbeit ist nicht vergütungspflichtig, der innerbetriebliche Weg nach dem Umkleiden kann aber zur Arbeitszeit zählen. Weitere Informationen findest du z. B. beim [DBfK](https://www.dbfk.de/de/themen/arbeitszeit.php) oder beim [ver.di-Ratgeber](https://gesundheit-soziales.verdi.de/themen/arbeitszeit/++co++e7e2e2e2-2e2e-11e9-9e2e-525400f67940).

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