Unter welchen Voraussetzungen hat der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast bei arglistiger Täuschung gegenüber dem klagenden Versicherungsnehmer?

Antwort

Der Versicherer muss in der Regel die Darlegungs- und Beweislast für eine arglistige Täuschung tragen, wenn er sich auf diese als Grund für die Ablehnung einer Leistung oder die Anfechtung des Vertrages beruft. Die Voraussetzungen dafür sind: 1. **Vorliegen einer Täuschung**: Der Versicherer muss darlegen, dass der Versicherungsnehmer durch eine bewusste Falschaussage oder das Verschweigen relevanter Informationen getäuscht wurde. 2. **Arglist**: Es muss nachgewiesen werden, dass die Täuschung arglistig war, also mit dem Vorsatz erfolgte, den Versicherer zu schädigen oder einen Vorteil zu erlangen. 3. **Kausalität**: Der Versicherer muss beweisen, dass die Täuschung für seine Entscheidung, den Vertrag nicht zu erfüllen oder ihn anzufechten, kausal war. 4. **Kenntnis des Versicherungsnehmers**: Der Versicherer sollte darlegen, dass der Versicherungsnehmer sich der Täuschung bewusst war oder zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. In der Praxis bedeutet dies, dass der Versicherer substanzielle Beweise für die oben genannten Punkte vorlegen muss, um erfolgreich eine arglistige Täuschung geltend zu machen.

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