Wie erfolgt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Sprachkursstudierende?

Antwort

Sprachkursstudierende, die in Deutschland einen Sprachkurs besuchen und nicht an einer Hochschule eingeschrieben sind, unterliegen in der Regel **nicht** der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht für Studierende. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt normalerweise nur für ordentlich eingeschriebene Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). **Für Sprachkursstudierende gilt:** - Sie sind in der Regel **nicht** pflichtversichert in der studentischen Krankenversicherung. - Eine **Befreiung** von der Versicherungspflicht ist daher meist **nicht erforderlich**, da keine Pflicht besteht. - Sprachkursstudierende müssen sich in der Regel **privat versichern** (z. B. über spezielle Tarife für Sprachschüler oder über eine Reisekrankenversicherung). **Vorgehen:** 1. Bei der Anmeldung an einer Hochschule (z. B. nach dem Sprachkurs) wird die Versicherungspflicht relevant. Dann kann ggf. eine Befreiung beantragt werden, etwa wenn eine private Krankenversicherung besteht. 2. Während des Sprachkurses genügt meist der Nachweis einer privaten Krankenversicherung für das Visum und den Aufenthalt. **Wichtige Hinweise:** - Die Krankenkassen stellen auf Anfrage eine Bescheinigung aus, dass für Sprachkursstudierende keine Versicherungspflicht besteht. - Für die Immatrikulation an einer Hochschule ist eine Versicherungsbescheinigung erforderlich, die auch den Status als Sprachkursstudierender berücksichtigt. **Weitere Informationen:** - [Deutsche Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)](https://www.gkv-spitzenverband.de/) - [DAAD: Krankenversicherung für internationale Studierende](https://www.daad.de/de/studieren-und-forschen-in-deutschland/planen-sie-ihren-aufenthalt/krankenversicherung/) **Fazit:** Eine formale Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ist für Sprachkursstudierende in der Regel nicht notwendig, da keine Versicherungspflicht besteht. Es muss jedoch eine ausreichende private Krankenversicherung nachgewiesen werden.

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