Wo ist geregelt, dass ab 2026 gefährliche Abfälle bei der Entsorgung in eine Datenbank eingetragen werden müssen?

Antwort

Die Verpflichtung, gefährliche Abfälle ab 2026 bei der Entsorgung in eine Datenbank einzutragen, ergibt sich aus der Novelle der Nachweisverordnung (NachwV) und der Umsetzung des sogenannten „elektronischen Abfallnachweisverfahrens“ (eANV) in Deutschland. Konkret ist dies im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und in der Nachweisverordnung geregelt. Die Nachweisverordnung wurde zuletzt durch die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen vom 28. Juni 2023 angepasst. Dort ist vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2026 die Nachweisführung für gefährliche Abfälle ausschließlich elektronisch über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS Abfall) erfolgen muss. **Rechtsgrundlagen:** - § 24 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): [https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__24.html](https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__24.html) - Nachweisverordnung (NachwV): [https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv/](https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv/) - Informationen zur ZKS Abfall: [https://www.zks-abfall.de/](https://www.zks-abfall.de/) **Wichtiger Passus:** In der Nachweisverordnung, § 24 Absatz 1, heißt es: > „Ab dem 1. Januar 2026 sind die Nachweise und Register nach dieser Verordnung ausschließlich elektronisch zu führen und über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall zu übermitteln.“ Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt alle relevanten Daten zu gefährlichen Abfällen in die zentrale Datenbank (ZKS Abfall) eingetragen werden müssen. **Zusammenfassung:** Die Pflicht, gefährliche Abfälle ab 2026 elektronisch in eine Datenbank einzutragen, steht in § 24 NachwV in Verbindung mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die technische Umsetzung erfolgt über die ZKS Abfall.

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