Welches Datum bestimmt das Steuerjahr einer Übungsleitervergütung bei gemeinnützigen Vereinen: Leistungsdatum, Rechnungsdatum oder Zahlung?

Antwort

Für die Zuordnung einer Übungsleitervergütung bei einem gemeinnützigen Verein zum Steuerjahr ist grundsätzlich das **Zuflussprinzip** maßgeblich. Das bedeutet: Entscheidend ist der Zeitpunkt, **zu dem die Vergütung tatsächlich ausgezahlt wird** (Zahlungsdatum), nicht das Leistungs- oder Rechnungsdatum. Das Zuflussprinzip ist in § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt: Einnahmen sind in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. **Zusammengefasst:** Die Übungsleitervergütung wird dem Steuerjahr zugeordnet, in dem die Zahlung an den Übungsleiter erfolgt – unabhängig davon, wann die Leistung erbracht oder die Rechnung gestellt wurde. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesfinanzministerium](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-03-15-gemeinnuetzigkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=6) (siehe dort insbesondere die Ausführungen zum Zuflussprinzip und zur Ehrenamtspauschale).

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