Ja, eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) darf Spendenbescheinigungen ausstellen, sofern sie vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Die Anerkennung erfolgt durch einen entsprechenden Freist... [mehr]
Für die Zuordnung einer Übungsleitervergütung bei einem gemeinnützigen Verein zum Steuerjahr ist grundsätzlich das **Zuflussprinzip** maßgeblich. Das bedeutet: Entscheidend ist der Zeitpunkt, **zu dem die Vergütung tatsächlich ausgezahlt wird** (Zahlungsdatum), nicht das Leistungs- oder Rechnungsdatum. Das Zuflussprinzip ist in § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt: Einnahmen sind in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. **Zusammengefasst:** Die Übungsleitervergütung wird dem Steuerjahr zugeordnet, in dem die Zahlung an den Übungsleiter erfolgt – unabhängig davon, wann die Leistung erbracht oder die Rechnung gestellt wurde. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesfinanzministerium](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-03-15-gemeinnuetzigkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=6) (siehe dort insbesondere die Ausführungen zum Zuflussprinzip und zur Ehrenamtspauschale).
Ja, eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) darf Spendenbescheinigungen ausstellen, sofern sie vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Die Anerkennung erfolgt durch einen entsprechenden Freist... [mehr]