Der Begriff „Nebenleistungen“ im Zusammenhang mit der Abgabenordnung (AO) bezieht sich auf bestimmte Zahlungen, die zusätzlich zu einer eigentlichen Steuerschuld (Hauptleistung) anfal... [mehr]
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach der Abgabenordnung (AO) ist in § 361 AO geregelt. Sie kann gewährt werden, wenn gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt wurde und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. **Zusammengefasst:** Eine Vollziehung kann ausgesetzt werden, wenn: 1. **Einspruch oder Klage eingelegt wurde** (§ 361 Abs. 1 AO). 2. **Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit** des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (z.B. der Steuerbescheid könnte fehlerhaft sein). 3. **Unbillige Härte** für den Steuerpflichtigen entstehen würde, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung über die Aussetzung trifft die Finanzbehörde oder – im Klageverfahren – das Finanzgericht. **Weitere Informationen:** - [§ 361 AO – Aussetzung der Vollziehung](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__361.html) - [§ 69 FGO – Aussetzung der Vollziehung im Klageverfahren](https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__69.html)
Der Begriff „Nebenleistungen“ im Zusammenhang mit der Abgabenordnung (AO) bezieht sich auf bestimmte Zahlungen, die zusätzlich zu einer eigentlichen Steuerschuld (Hauptleistung) anfal... [mehr]
Der Antrag auf Änderung von Steuerbescheiden ist in der Abgabenordnung (AO) im § 172 geregelt. Dieser Paragraf behandelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Änderung von... [mehr]