Was regelt § 12 BewG?

Antwort

§ 12 des Bewertungsgesetzes (BewG) regelt die Bewertung von Grundbesitz für steuerliche Zwecke in Deutschland. Der Paragraph lautet: **§ 12 BewG – Bewertung des Grundbesitzes** > (1) Grundbesitz ist mit dem nach den §§ 157 bis 196 des Baugesetzbuchs ermittelten Wert anzusetzen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. > > (2) Für die Bewertung des Grundbesitzes gelten die Vorschriften der §§ 138 bis 150 entsprechend. **Bedeutung:** - Der Grundbesitz (z. B. Grundstücke, Gebäude) wird für steuerliche Zwecke nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben bewertet. - Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach den §§ 157 bis 196 BauGB, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen. - Weitere Details und Ausnahmen ergeben sich aus den nachfolgenden Paragraphen des Bewertungsgesetzes. **Zweck:** Die Vorschrift ist insbesondere für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grundsteuer relevant. Den vollständigen Gesetzestext findest du hier: [§ 12 BewG – dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BewG/12.html)

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