Ist eine Geldstrafe an die Staatsanwaltschaft steuerlich abzusetzen?

Antwort

Geldstrafen, die von einer Staatsanwaltschaft verhängt werden, sind in der Regel nicht steuerlich abzusetzen. Nach deutschem Steuerrecht sind Geldstrafen und Bußgelder nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Strafe im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit oder privat verhängt wurde. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fragen an einen Steuerberater zu wenden, um individuelle Umstände zu klären.

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