Kann der zusätzliche Arbeitsweg zu einem Bereitschaftseinsatz bei der Lohnsteuer angegeben werden?

Antwort

Ja, der zusätzliche Arbeitsweg zu einem Bereitschaftseinsatz kann bei der Lohnsteuer angegeben werden. Diese Fahrten gelten als beruflich veranlasste Fahrten und können in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei wird die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Strecke angesetzt. Es ist wichtig, die Fahrten genau zu dokumentieren und entsprechende Nachweise zu führen.

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