Abschreibung von Gebrauchtwagen für Kleinunternehmer – Bedingungen?

Antwort

Die Abschreibung von Gebrauchtwagen für Kleinunternehmer erfolgt in der Regel nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Hier sind einige wichtige Punkte: 1. **Nutzungsdauer**: Die Abschreibung erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs. Für PKW beträgt diese in der Regel sechs Jahre. 2. **AfA (Absetzung für Abnutzung)**: Kleinunternehmer können die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens über die Nutzungsdauer abschreiben. Die jährliche Abschreibung wird dabei in der Regel linear vorgenommen. 3. **Anschaffungskosten**: Die Abschreibung erfolgt auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, die alle notwendigen Kosten wie Kaufpreis, Überführungskosten und eventuell notwendige Umbauten umfassen können. 4. **Privatnutzung**: Wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird, muss der Anteil der betrieblichen Nutzung ermittelt werden. Nur der betriebliche Anteil kann abgeschrieben werden. 5. **Kleinunternehmerregelung**: Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, dürfen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und können daher auch keine Vorsteuer aus dem Kauf des Fahrzeugs abziehen. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fragen zur Abschreibung und steuerlichen Behandlung von einem Steuerberater beraten zu lassen, um individuelle Gegebenheiten zu berücksichtigen.

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