In Bayern wird die Studienzeit grundsätzlich nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet, die für die Berechnung der Beamtenpension relevant ist. Es gibt jedoch Ausnahmen, be... [mehr]
Eine Beamtenpension (auch Ruhegehalt genannt) kann durch verschiedene Faktoren gemindert werden. Zu den wichtigsten Gründen zählen: 1. **Anrechnung von Vordienstzeiten**: Nicht alle Dienstzeiten werden voll angerechnet. Zeiten im Angestelltenverhältnis oder im Ausland können teilweise oder gar nicht berücksichtigt werden. 2. **Versorgungsabschlag**: Wer vor dem regulären Pensionsalter in den Ruhestand geht, muss mit einem Abschlag rechnen. Dieser beträgt in der Regel 3,6 % pro Jahr, maximal 10,8 %. 3. **Höchstgrenze der ruhegehaltfähigen Dienstzeit**: Die Pension wird auf Basis der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, maximal jedoch 71,75 % der letzten Bezüge (Stand 2024). Wer weniger Dienstjahre hat, erhält entsprechend weniger. 4. **Anrechnung anderer Einkünfte**: Bestimmte Einkünfte, wie z. B. aus einer gesetzlichen Rente (z. B. aus einer früheren Angestelltentätigkeit), werden auf die Pension angerechnet und können diese mindern. 5. **Disziplinarmaßnahmen**: Bei schweren Dienstvergehen kann die Pension gekürzt oder sogar aberkannt werden. 6. **Teilzeitbeschäftigung**: Wer längere Zeit in Teilzeit gearbeitet hat, erhält eine entsprechend geringere Pension, da die ruhegehaltfähige Dienstzeit anteilig berechnet wird. 7. **Scheidung (Versorgungsausgleich)**: Im Falle einer Scheidung kann ein Teil der Pension im Rahmen des Versorgungsausgleichs an den Ex-Partner übertragen werden. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium des Innern und für Heimat](https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamte/versorgung/versorgung-node.html).
In Bayern wird die Studienzeit grundsätzlich nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet, die für die Berechnung der Beamtenpension relevant ist. Es gibt jedoch Ausnahmen, be... [mehr]