Kann die ZVG aufgehoben werden, wenn die Frist von sechs Monaten gemäß § 775 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2d ZVG nicht verlängert wird?

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Ja, wenn die Frist von sechs Monaten gemäß § 775 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2d ZVG nicht verlängert wird, kann die Zwangsversteigerung (ZVG) aufgehoben werden. § 775 Nr. 2 ZPO sieht vor, dass die Zwangsvollstreckung eingestellt werden kann, wenn die Frist abgelaufen ist und keine Verlängerung beantragt oder gewährt wurde. In diesem Fall würde die Zwangsversteigerung nicht weitergeführt werden können.

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