Kann die ZVG aufgehoben werden, wenn die Frist von sechs Monaten gemäß § 775 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2d ZVG nicht verlängert wird?

Antwort

Ja, wenn die Frist von sechs Monaten gemäß § 775 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2d ZVG nicht verlängert wird, kann die Zwangsversteigerung (ZVG) aufgehoben werden. § 775 Nr. 2 ZPO sieht vor, dass die Zwangsvollstreckung eingestellt werden kann, wenn die Frist abgelaufen ist und keine Verlängerung beantragt oder gewährt wurde. In diesem Fall würde die Zwangsversteigerung nicht weitergeführt werden können.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten

Verwandte Fragen

Wann bin ich kündbar?

Die Kündbarkeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem jeweiligen Vertrag, den gesetzlichen Bestimmungen und den individuellen Vereinbarungen. In der Regel sind Kündigungsfristen... [mehr]