Tritt die Wirkung des § 252 StPO ein, wenn die Zeugin nicht aussagt oder nur bei ausdrücklicher Verweigerung?

Antwort

Die Wirkung des § 252 StPO tritt nur dann ein, wenn die Zeugin in der Hauptverhandlung ausdrücklich die Aussage verweigert. Das bloße Nichterscheinen oder Nichtaussagen ohne ausdrückliche Verweigerung reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 252 StPO zu erfüllen.

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