Es gibt mehrere Gründe, warum einem Nichtabkömmling die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses verwehrt werden kann: 1. **Fehlende Erbberechtigung**: Der Nichtabkömmling könnte nicht... [mehr]
Die Wirkung des § 252 StPO tritt nur dann ein, wenn die Zeugin in der Hauptverhandlung ausdrücklich die Aussage verweigert. Das bloße Nichterscheinen oder Nichtaussagen ohne ausdrückliche Verweigerung reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 252 StPO zu erfüllen.
Es gibt mehrere Gründe, warum einem Nichtabkömmling die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses verwehrt werden kann: 1. **Fehlende Erbberechtigung**: Der Nichtabkömmling könnte nicht... [mehr]