Was besagt § 1821 BGB?

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§ 1821 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers. Der Paragraph besagt, dass eine Betreuung angeordnet werden kann, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Die Betreuung soll dabei nur insoweit angeordnet werden, wie es zur Abwendung einer Gefährdung der Person oder ihrer Angelegenheiten erforderlich ist. Für die genaue Formulierung und weitere Details ist es empfehlenswert, den aktuellen Wortlaut des BGB zu konsultieren.

Kategorie: Recht Tags: BGB Paragraph Recht

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