Was steht in § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VII?
Antwort vomIn § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VII steht, dass Verletzung der Pflichten aus dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) vorliegt, wenn der Versicherte die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Für die genaue Formulierung und den vollständigen Kontext ist es empfehlenswert, den aktuellen Gesetzestext direkt zu konsultieren.