Was besagt §2 Abs. 3 Nr. 4 der Baunutzungsverordnung?

Antwort

§ 2 Abs. 3 Nr. 4 der Baunutzungsver (BauNVO) bezieht sich auf die Definition von Bauflächen und die zulässige Nutzung. In diesem Paragraphen wird festgelegt, dass in bestimmten Gebieten die Nutzung von Flächen für Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke oder andere spezifischeungen geregelt ist. Für eine detaillierte Auslegung oder spezifische Informationen zu diesem Paragraphen wäre es ratsam, die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung zu konsultieren oder rechtlichen Rat einzuholen.

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