Was besagt § 140 Abs. 2 Nr. 2 StPO?

Antwort

§ 140 Absatz 2 Nummer 2 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Demnach ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, angeklagt wird und die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers vorliegen. Dies dient dem Schutz der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren.

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