Was regelt Paragraph 49 EnWG?

Antwort

§ 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die Anforderungen an die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung in Deutschland. Der Paragraph ist Teil des deutschen Energierechts und betrifft insbesondere Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Hier der Wortlaut von § 49 EnWG (Stand: Juni 2024): --- **§ 49 EnWG – Technische Vorschriften, Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung** (1) Energieanlagen und Energieversorgungsnetze sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Sie sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. (2) Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungsnetzes zu gewährleisten. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Energieanlagen und Energieversorgungsnetzen zu erlassen. (4) Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, Störungen im Netzbetrieb unverzüglich zu beseitigen oder, soweit dies nicht möglich ist, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. --- Weitere Informationen und den aktuellen Gesetzestext findest du direkt beim [Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__49.html). Der Paragraph ist zentral für die Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung in Deutschland.

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