Ein Kaufvertrag ist **nichtig**, wenn er von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das bedeutet, der Vertrag gilt so, als wäre er nie abgeschlossen worden. Gründe für die Nichti... [mehr]
Nichtigkeit bezeichnet im rechtlichen Kontext die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer rechtlichen Handlung. Ein nichtiges Rechtsgeschäft hat von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen, als ob es nie existiert hätte. Gründe für die Nichtigkeit können unter anderem Gesetzesverstöße, Formmängel oder Geschäftsunfähigkeit der beteiligten Personen sein. Ein Beispiel ist ein Vertrag, der gegen gesetzliche Vorschriften verstößt; dieser wäre von Anfang an nichtig.
Ein Kaufvertrag ist **nichtig**, wenn er von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das bedeutet, der Vertrag gilt so, als wäre er nie abgeschlossen worden. Gründe für die Nichti... [mehr]
Die salvatorische Klausel ist eine Bestimmung in Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie besagt, dass der Vertrag auch dann wirksam bleibt, wenn einzelne Bestimmungen unwi... [mehr]