§ 117 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt das sogenannte Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen,... [mehr]
Nichtigkeit bezeichnet im rechtlichen Kontext die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer rechtlichen Handlung. Ein nichtiges Rechtsgeschäft hat von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen, als ob es nie existiert hätte. Gründe für die Nichtigkeit können unter anderem Gesetzesverstöße, Formmängel oder Geschäftsunfähigkeit der beteiligten Personen sein. Ein Beispiel ist ein Vertrag, der gegen gesetzliche Vorschriften verstößt; dieser wäre von Anfang an nichtig.
§ 117 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt das sogenannte Scheingeschäft. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen,... [mehr]