Die Verjährung einer Notarrechnung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Notars auf Zahlung der Vergütung entstanden ist und der Notar von den anspru... [mehr]
Die Verjährung einer Stundung hängt von der Art der Forderung ab. In Deutschland beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Forderungen gemäß § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig wird. Wenn die Stundung am 20.02.2002 gewährt wurde, wird die Forderung in der Regel nach Ablauf der Stundung fällig. Angenommen, die Stundung war bis zum 20.02.2003 gewährt, würde die Verjährungsfrist am 31.12.2003 beginnen und somit am 31.12.2006 enden. Es ist jedoch wichtig, die genauen Bedingungen der Stundung und die Art der Forderung zu berücksichtigen, da diese die Verjährungsfristen beeinflussen können. Bei speziellen Fällen oder Unsicherheiten ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.
Die Verjährung einer Notarrechnung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Notars auf Zahlung der Vergütung entstanden ist und der Notar von den anspru... [mehr]
Tritt mehr als zwei Jahre nach einer unter Vorbehalt erklärten Abnahme ein Mangel auf, kommt es auf mehrere rechtliche Aspekte an, insbesondere auf das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB... [mehr]
Die Verjährung Betrug und arglistiger Täuschung hängt davon ab, ob es sich um eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Angelegenheit handelt: **1. Strafrechtlicher Betrug (§ 263... [mehr]
Die Verjährung einer Notarrechnung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). **Grundsätzliches zur Verj&au... [mehr]
Notarrechnungen unterliegen in Deutschland der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Diese beträgt **drei Jahre**. Die Verjährungsfrist beginnt jedoc... [mehr]
In Frankreich gibt es für Mord grundsätzlich keine Verjährung mehr. Das war jedoch nicht immer so: Bis 2017 betrug die Verjährungsfrist für Mord 20 Jahre. Das bedeutet, dass e... [mehr]