Wann ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt?

Antwort

Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie gegen die Grundsätze des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) verstößt. Dies kann der Fall sein, wenn: 1. **Fehlende Kündigungsgründe**: Es gibt keine ausreichenden Gründe für die Kündigung, wie z.B. betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe. 2. **Unverhältnismäßigkeit**: Die Kündigung ist nicht verhältnismäßig, d.h. mildere Mittel (wie Abmahnungen) wären ausreichend gewesen. 3. **Diskriminierung**: Die Kündigung erfolgt aus diskriminierenden Gründen, wie Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Behinderung oder anderen geschützten Merkmalen. 4. **Betriebsrat**: Bei einer Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats, wenn ein solcher vorhanden ist, kann die Kündigung ebenfalls sozial ungerechtfertigt sein. 5. **Schutzfristen**: Kündigungen während bestimmter Schutzfristen, wie z.B. während der Schwangerschaft oder der Elternzeit, sind in der Regel unzulässig. In solchen Fällen kann der gekündigte Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgehen und gegebenenfalls eine Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindung fordern.

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