Wann gilt ein verschollener Mensch im Strafrecht als verstorben?

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Im deutschen Strafrecht gilt ein verschollener Mensch in der Regel nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als verstorben, wenn er seit mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem er zuletzt gesehen wurde, vermisst wird. Diese Frist kann jedoch verkürzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, wie zum Beispiel bei einem Unglücksfall oder einer Naturkatastrophe. In solchen Fällen kann das Gericht auch vor Ablauf der fünf Jahre den Tod für festgestellt erklären.

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