Das Tatbestandsmerkmal "gegen Entgelt" im Sinne des § 3 Nr. 61 TKG fehlt in der Regel, wenn eine Leistung unentgeltlich erbracht wird oder wenn die Erbringung der Leistung nicht auf eine wirtschaftliche Gegenleistung abzielt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Dienste kostenlos angeboten werden, um Nutzer zu gewinnen, oder wenn es sich um staatliche Leistungen handelt, die nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sind. Auch bei bestimmten sozialen oder gemeinnützigen Projekten kann das Entgeltmerkmal entfallen.