Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Im deutschen Strafrecht muss sich der Vorsatz auf die Tötung beziehen, um den Tatbestand des Mordes oder Totschlags zu erfüllen. Das bedeutet, dass der Täter die Absicht haben muss, einen Menschen zu töten. Wenn der Vorsatz lediglich auf eine an sich nicht tödliche Tat gerichtet ist, reicht dies nicht aus, um eine Tötungsdelikts zu begründen. Es ist entscheidend, dass der Täter die Tötung als Ziel seiner Handlung verfolgt.
Die Glaubwürdigkeit eines Geschäftsführers, der Sozialabgaben abrechnet, aber nicht abführt, und dann gegenüber einem Gerichtsvollzieher behauptet, diese seien bereits bezahlt... [mehr]
Unwissenheit schützt grundsätzlich nicht vor Strafe, insbesondere nicht bei der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung geht davon aus,... [mehr]
Der Staatsanwalt könnte aus mehreren Gründen annehmen, dass der Arbeitgeber (AG) die Sozialabgaben nicht vorsätzlich unterschlagen hat, obwohl er den Arbeitern mitgeteilt hat, dass er e... [mehr]