Im deutschen Strafrecht muss sich der Vorsatz auf die Tötung beziehen, um den Tatbestand des Mordes oder Totschlags zu erfüllen. Das bedeutet, dass der Täter die Absicht haben muss, einen Menschen zu töten. Wenn der Vorsatz lediglich auf eine an sich nicht tödliche Tat gerichtet ist, reicht dies nicht aus, um eine Tötungsdelikts zu begründen. Es ist entscheidend, dass der Täter die Tötung als Ziel seiner Handlung verfolgt.