Ja, die Vollstreckungsgegenklage kann grundsätzlich auch vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung erhoben werden. In der Regel wird sie jedoch im Rahmen eines bereits laufenden Vollstreckungsverfahrens erhoben, um sich gegen die Vollstreckung zu wehren. Es ist wichtig, die genauen rechtlichen Voraussetzungen und Fristen zu beachten, die in der jeweiligen Rechtsordnung gelten. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.